Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Maschinen, Apparaten, Komponenten und Teilen Gürtner Apparatebau GmbH & Co. KG

Zur Verwendung gegenüber:

  1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer).
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.  Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
  2. Der Lieferer behält  sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

II. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung grundsätzlich ohne jeden Abzug à Konto des Lieferers zu leisten, und zwar - jeweils nach Gefahrübergang - innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto, sonst innerhalb von 30 Tagen rein netto.
  3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Die Lieferung ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder der Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, insoweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt im Ganzen höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

 

IV.  Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.  Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen , die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.

 

V.  Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur Herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
  6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

VI. Mängelansprüche

 

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:

 

Sachmängel

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
  2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels, fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
  6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

 

Rechtsmängel

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  2. Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
  • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.. 7 ermöglicht,
  • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

VII. Haftung

  1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII .2 entsprechend.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

a. bei Vorsatz,

b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,

c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Weiter Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

VIII. Verjährung

 

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2.a - es gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

 

IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

(Stand: 04/2011)

 

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen Gürtner Apparatebau GmbH & Co. KG

1.0 Ausschließliche Geltung/Vertragsabschluß/Vertraulichkeit/Änderungen des Bestellumfangs/Dritte

 

1.1 Wir bestellen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit Ihnen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.2 Unsere Bestellungen sind innerhalb von 2 Tagen schriftlich von Ihnen zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir daran nicht mehr gebunden.

 

1.3 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Es gilt allein der Inhalt unserer schriftlichen Bestellung.  Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können - nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung - auch mittels Datenfernübertragung oder maschinell lesbarer Datenträger erfolgen.

 

1.4 Der Vertragsabschluß ist vertraulich zu behandeln. Sie dürfen in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach unserer schriftlichen Zustimmung hinweisen.

 

1.5 Zur Verfügung gestellte Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge und dergleichen, sind unser Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an ihnen vor. Sie sind uns ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Erzeugnisse, die nach unseren Vorgaben oder Unterlagen oder mit unseren Werkzeugen angefertigt sind, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung vom Lieferer weder selbst noch von Dritten verwendet werden.

 

1.6 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von Bestellungen unseres Unternehmens zu verwenden und Dritten nicht zur Kenntnis zu bringen. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Bei Verstößen gegen Vertraulichkeits-, Geschäftsgeheimnis- und ähnliche Pflichten behalten wir uns ausdrücklich zivil-, wenn notwendig auch strafrechtliche Schritte vor.

 

1.7 Wir können Änderungen und Berichtigungen im Leistungsumfang und in der Ausführungsart, insbesondere solche, die von uns aus technischen Gründen gewünscht bzw. von uns genehmigt werden, auch nach Vertragsabschluß verlangen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Soweit solche Änderungen und Berichtigungen ohne nennenswerte Kosten durch Sie durchgeführt werden, sind sie im Preis (Ziff. 2.1) eingeschlossen. Im übrigen sind Änderungen und Ergänzungen der bestellten Lieferungen/Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem seiner Zweckbestimmung entsprechenden Zusammenhang stehen, auf unser Verlangen zu gleichen Bedingungen und auf gleicher Preisgrundlage auszuführen, falls nicht eine solche wesentliche Veränderung des Bestellumfangs oder der Marktlage vorliegt, dass neue Preisfestsetzungen notwendig werden. Ermöglichen solche Zusatzbestellungen oder sonstige Änderungen eine Preissenkung, haben wir Anspruch darauf. Die Lieferzeit ist in solchen Fällen neu zu vereinbaren.

 

1.8 Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.

 

 

2.0 Preise/Versand/Verpackung

 

2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise, gelten frei Haus und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport bis zu der von uns angegebenen Versandanschrift  bzw.  Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.

 

2.2 Jede Lieferung ist uns unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen, die nach Art, Menge und Gewicht genau gegliedert ist. Auf Versandanzeigen, Frachtbriefen, Rechnungen und sämtlicher Korrespondenz mit uns ist unsere Bestell-Nr. anzugeben.

 

2.3 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig.

 

2.4 Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt somit bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift  bzw. Verwendungsstelle bei Ihnen. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, haben Sie die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst für die günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration zu sorgen. Auch in diesem Fall haften Sie für Transportschäden.

 

2.5 Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, daß Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden.  Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, diese Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung in Höhe von 2/3 des Rechnungsbetrages frachtfrei an Sie zurückzusenden.

 

 

3.0 Rechnungserteilung/Zahlung

 

3.1 Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.

 

3.2  Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und grundsätzlich entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang. Mit unserer Zahlung ist weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf Ihre Haftung wegen Mängelansprüchen verbunden.

 

3.3 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an uns zu übersenden.

 

3.4 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Im übrigen stehen uns die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu.

 

3.5 Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.

 

3.6 Bei Vorauszahlungen haben Sie auf Verlangen eine angemessene Sicherheit, z.B. Bankbürgschaft zu leisten.

 

 

4.0 Liefertermine/Lieferverzug

 

4.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich.  Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware, in vereinbarter Stückzahl und Güte bei der von uns genannten Empfangs- bzw.  Verwendungsstelle. Die Liefergegenstände, insbesondere bei Rahmenaufträgen, halten Sie in Form einer ordnungsgemäßen und jederzeit durch uns abrufbaren Lagerhaltung vor.

 

4.2 Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

 

4.3 Geraten Sie mit der Lieferung in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

 

4.4 Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns Rücksendung auf Ihre Kosten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

 

4.5 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge unter Angabe des Nachliefertermins aufzuführen. Mehrere Versandkostenberechnungen für Teillieferungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung von uns übernommen.

 

 

5.0 Mängelrügen/Gewährleistung/Verjährung

 

5.1 Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigen wir Ihnen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis an. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Mängelrüge an Sie.

 

5.2 Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber Ihnen zu. Sie haften uns gegenüber im gesetzlichen Umfang, insbesondere für sämtlichen aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht entstehenden Schaden. Im Falle der Nacherfüllung steht ausschließlich uns das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung/-leistung zu.

 

5.3 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 4 Jahre. Diese Frist gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.

 

 

6.0  Produkthaftung/Versicherungsschutz            

 

6.1 Sie stellen uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der zur Abwehr dieser Ansprüche notwendigen Kosten frei, die auf Produktschäden beruhen, die ihre Ursache in dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten haben.

 

6.2 Auch werden Sie uns die Kosten für aus diesem Grund, ggf. auch vorsorglich von uns eingeleitete Rückrufaktionen erstatten.

 

6.3 Sie verpflichten sich, eine Produkthaftpflichtversicherung einschließlich des Rückrufrisikos mit einer für den Vertragsgegenstand angemessenen Deckungssumme abzuschließen und aufrechtzuerhalten sowie uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.

 

 

7.0  Schutzrechte            

 

7.1 Sie garantieren und sichern zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

 

7.2 Sie stellen uns und unsere Kunden auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und tragen auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

 

7.3 Wir sind berechtigt, auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

 

 

8.0 Eigentumsvorbehalt

 

8.1  Alle von uns bereitgestellten Teile (Vorbehaltsware) und Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Nehmen Sie Verarbeitungen oder Umbildungen vor, so erfolgen diese für uns. Wird unsere Vorbehaltsware mit nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Gleiches gilt, wenn eine von uns bereitgestellte Sache mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt wird. Ist nach der Vermischung die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen, verpflichten Sie sich, uns das anteilige Miteigentum zu übertragen. In jedem Fall verwahrt der Lieferant unser Alleineigentum und/oder Miteigentum für uns.

 

8.2 Alle von uns erhaltenen Werkzeuge, Teile und Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeugpläne und dergleichen) dürfen Sie nur mit unserer schriftlichen Einwilligung außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diesen Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages haben Sie diese auf eigene Kosten unverzüglich an uns zurückzugeben.

 

 

9.0 Rücktritt Insolvenz/Erfüllungsort/Anwendbares Recht/Daten/Sonstiges

 

9.1 Wenn Sie Ihre Zahlungen einstellen oder ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren u.ä. beantragt wird, sind wir zum Rückritt vom Vertrag berechtigt.

 

9.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Wechsel- und Scheckklagen) sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist D-79346 Endingen, sofern Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, Sie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

 

9.3 Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

 

9.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

9.5 Wir werden Ihre personenbezogenen Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln und erwarten dies entsprechend.

 

9.6 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

 

(Stand: 04/2011)